Satzung

Von der Gründungsversammlung am 02. September 2013 beschlossen und letztmals am 28. August 2021 bei einer ordentlichen Mitgliederversammlung geändert.

§ 1 Gartenwerkstadt Ehrenfeld e.V.

  1. Der Verein führt den Namen: Gartenwerkstadt Ehrenfeld.
  2. Der Verein soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Köln eingetragen werden; nach Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“.
  3. Der Verein hat seinen Sitz in Köln.
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51 ff.) in der jeweils gültigen Fassung. Die Zwecke des Vereins sind die folgenden:
    a) die Förderung der Erziehung, Volks- und Jugendbildung,
    b) die Förderung des Natur- und Umweltschutzes,
    c) die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements und
    d) die Förderung der interkulturellen Verständung u. a. im Zusammenhang mit Flüchtlingen.
  2. Der Verein setzt sich für diesen Zweck ein, indem er das Gemeinschaftsgärtnern auf innerstädtischen Flächen etabliert und dafür öffentlich wirbt. Er sammelt in diesem Kontext Spenden und richtet Weiterbildungen und öffentliche Veranstaltungen aus. Er sucht dabei unter anderem die Kooperation mit kommunalen Körperschaften und Einrichtungen. Er erwirbt in solchen Zusammenhängen vorübergehend oder langfristig Sacheigentum.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins Gartenwerkstadt Ehrenfeld e.V. oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke, fällt das Vermögen des Vereins an eine gemeinnützige Körperschaft mit vergleichbaren Zwecken, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat: Kölner NeuLand e. V.

§ 3 Vereinsmittel

  1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.
  2. Bei Austritt oder Ausschluss von Mitgliedern, sowie der Auflösung des Vereins bestehen keine Ansprüche auf Rückgabe gezahlter Beiträge, Spenden oder sonstige Zuwendungen.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Aufwandsentschädigungen in von der Mitgliederversammlung festzulegendem Rahmen sind möglich.
  4. Der Vorstand kann für Tätigkeiten, die er für den Verein ausführt, eine angemessene pauschale Tätigkeitsvergütung erhalten. Über die Höhe dieser Vergütung entscheidet die Mitgliederversammlung.
  5. Den Vereinsvorständen, den Vereinsmitgliedern, den ehrenamtlich Tätigen und den Mitarbeitern des Vereins können Fahrtkosten nach Einreichen eines schriftlichen Antrags erstattet werden. Voraussetzung ist, dass die Fahrt der Erfüllung des Vereinszweckes dient und von den Vorständen angeordnet bzw. mit deren Einverständnis durchgeführt wurde.
  6. Die Haftung des Vereins beschränkt sich auf das Vereinsvermögen.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
  2. Über die Aufnahme, die schriftlich beantragt werden muss, entscheidet der Vorstand. Es muss gewährleistet sein, dass die Personen, die die Aufnahme in den Verein beantragt haben, die Zwecke des Vereins unterstützen.
  3. Die Mitgliedschaft endet durch eine schriftliche Austritterklärung, durch den Tod oder durch einen Ausschluss. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung nach dem in Paragraph 8 genannten Modus. Der Ausschluss muss schriftlich begründet und dem Ausgeschlossenen zugestellt werden. Zum Ausschluss eines Mitglieds können Beitragsrückstände von mehr als einem Jahr, grobe Verstöße gegen den Zweck und die Grundsätze des Vereins und vereinsschädigendes Verhalten führen.

§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 6 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung (MV) ist das oberste Beschluss fassende Organ des Vereins. Sie besteht aus allen Mitgliedern des Vereins. Sie beschließt die langfristige Aufgabenstellung und das Arbeitsprogramm. Sie kontrolliert die Arbeit des Vorstandes. Beschlüsse werden, wenn nicht anders vermerkt, mit einfacher Mehrheit gefasst.
  2. Der Mitgliederversammlung obliegen insbesondere
    a) Wahl und Entlassung des Vorstandes
    b) Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichtes des Vorstandes
    c) Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge
    d) Satzungsänderungen
    e) Beschlussfassungen über Anträge und alle sonstigen Tagesordnungspunkte.
  3. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Dazu wird vom Vorstand mindestens 2 Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich eingeladen.
    Einladungen zur Mitgliederversammlung sind mit dem gesetzlich vorgeschriebenen zeitlichen Vorlauf auch elektronisch per E-Mail möglich. Es bleibt dem Vorstand überlassen, welchen Übertragungsweg (elektronisch oder per Briefpost) er wählt. Eine Zustellungsart ist ausreichend.
    Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens/der Einladungsmail folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene (Mail-)Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung wird durch den Vorstand festgesetzt.
  4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen:
    a) falls sie von mindestens einem Drittel der Mitglieder schriftlich mit Angabe der Tagesordnung verlangt wird
    b) auf Beschluss des Vorstandes
    c) im Falle des Rücktritts eines Vorstandsmitgliedes.
  5. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig,
    wenn mindestens entweder 7 stimmberechtigte Mitglieder oder 50 Prozent aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend oder vertretend sind. Im Falle der Beschlussunfähigkeit beruft der Vorstand eine erneute Mitgliederversammlung nach dem in Paragraph 6.3 genannten Modus ein. In der 2. MV entscheiden dann die anwesenden Mitglieder.
    Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht.
  6. Die Mitgliederversammlung kann zu Beginn einer Versammlung die Änderung der Tagesordnung mit einfacher Mehrheit beschließen.
  7. Jedes Mitglied hat eine Stimme, Stimmenenthaltungen werden nicht gezählt. Vor der MV kann das Stimmrecht schriftlich auf ein anderes Mitglied übertragen werden. Mehr als zwei Stimmrechtübertragungen auf ein Mitglied sind nicht zulässig.
  8. Ein Vorstandsmitglied leitet die Versammlung. Die MV wählt einen Protokollanten oder eine Protokollantin. Protokollant kann auch ein Nichtmitglied sein.
    Das Protokoll wird vom Protokollanten oder von der Protokollantin und vom Versammlungsleiter oder von der Versammlungsleiterin unterschrieben.
  9. Bei Bedarf können Beschlüsse in einem schriftlichen Umlaufverfahren gefasst werden, sofern jedes Mitglied beteiligt wird und mit dem Verfahren einverstanden ist. Beides muss mit der schriftlichen Abstimmung gleichzeitig durch Unterschrift bestätigt werden. Der Umlauf muss in 14 Tagen abgeschlossen sein. Das Ergebnis ist jedem Vereinsmitglied unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

§ 7 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus einer ungeraden Anzahl von mindestens drei Mitgliedern. Über die Zahl der Vorstandsmitglieder beschließt die Mitgliederversammlung bei der Wahl des Vorstandes. Die Vorstandsmitglieder bilden ein Vorstandskollegium, das beispielsweise die Aufgabenbereiche strategische Entwicklung des Vereins, Mitgliedergewinnung und -pflege, Öffentlichkeitsarbeit und Finanzen arbeitsteilig übernimmt. Der Verein wird durch je zwei Mitglieder des Vorstands gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
    Die MV kann mit Mehrheit der anwesenden Mitglieder einen oder mehrere Beauftragte mit besonderen Aufgaben einsetzen. Beauftragte können mit der Wahrnehmung mit dem Vereinszweck verbundenen Aufgaben betraut werden. Beauftragte sind Bevollmächtige und können den Verein in allen Bereichen oder in eingegrenzten Bereichen alleine vertreten. Die Bevollmächtigung ist schriftlich festzuhalten.
  2. Der Vorstand kann um bis zu vier von der MV zu wählenden Beisitzern erweitert werden. Die Beisitzer müssen Mitglieder des Vereins sein.
  3. Der Vorstand wird von der MV gewählt. Seine Wahl ist jeweils nach 1 Jahr zu bestätigen, bzw. es ist ein neuer Vorstand zu wählen. Unterbleibt die Bestätigung und wird kein neuer Vorstand gewählt, so verlängert sich automatisch die laufende Amtszeit des bestehenden Vorstandes.
  4. Auf Antrag wenigstens eines Drittels der Mitglieder ist die Abwahl eines Mitglieds des Vorstandes in die Tagesordnung einer innerhalb von zwei Wochen einzuberufenden außerordentlichen MV aufzunehmen.

§ 8 Satzungsänderung, Auflösung, Neuaufnahme und Ausschluss von Mitgliedern

  1. Bei einer Satzungsänderung, der Auflösung des Vereins oder dem Ausschluss eines Mitglieds ist die MV nur beschlussfähig, wenn mindestens entweder 7 stimmberechtigte Mitglieder oder 50 Prozent aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend oder vertreten sind.
  2. Der Beschluss über die Satzungsänderung, Auflösung und Ausschluss eines Mitgliedes kommt zustande, wenn mindestens entweder 7 stimmberechtigte Mitglieder oder 50 Prozent aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend oder vertretend sind. Sollte in der MV die Beschlussfähigkeit nicht zustande kommen, so ist die MV erneut ordnungsgemäß und fristgerecht vom Vorstand einzuberufen. In der 2. MV entscheidet dann die 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.